externe Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

Entsprechend dem § 25 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind. Unsere Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzwarte stehen Ihnen bei dieser betrieblichen Organisation zur Verfügung. Auch stellen wir externe Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte für Ihr Unternehmen, falls dies erforderlich ist.

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